§ 27. (1) Durch das gegenwärtige Gesetz werden die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen über die Teilung von Gemeindewäldern und der solchen gleichzuhaltenden Waldungen sowie die in den Gemeindegesetzen enthaltenen Beschränkungen des Verfügungsrechtes in bezug auf die Teilung des Gemeindeeigentums nicht berührt.
(2) Auf Güter, die mit dem Fideikommiß- oder Lehenbande behaftet sind, findet dieses Gesetz keine Anwendung.