§ 13. (1) Können sich der Übernehmer und die übrigen Miterben über die Frist und die Raten der Auszahlung sowie die Verzinsung der Abfindungsansprüche nicht einigen, so hat das Verlassenschaftsgericht darüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dem Übernehmer ist auf seinen Antrag zur vollständigen Erfüllung seiner Verpflichtungen eine Frist von höchstens drei Jahren ab Rechtskraft der Einantwortung zu gewähren. Gegen den Willen der Abfindungsberechtigten darf die Auszahlung ihrer Ansprüche nicht länger aufgeschoben werden.