§ 7. (1) Ist der Erbhof im Miteigentum von Ehegatten oder eines Elternteils und eines Kindes gestanden, so ist der überlebende Miteigentümer, der ein gesetzliches Erbrecht hat, Übernehmer des erledigten Anteils.
(2) Hat der überlebende Miteigentümer kein gesetzliches Erbrecht, so ist der Übernehmer des erledigten Anteils unter den gesetzlichen Erben des Verstorbenen nach § 6 zu bestimmen. Seite 890