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§ 5 KrntErbhöfeG (Eccher)

Eccher5. AuflAugust 2018

§ 5. Ein Erbhof oder Hofanteil kann nur einem von mehreren auf Grund der gesetzlichen Erbfolge nach dem Allein- oder Miteigentümer berufenen Miterben, dem Übernehmer (Anerben), zufallen.

Vgl § 3 Abs 1 AnerbenG, § 15 Abs 1 THG.

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