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§ 525 ABGB (Merth/Spath)

Merth/Spath5. AuflOktober 2019

Besondere Anordnung bei deren Erlöschung:

 

§ 525. Der Untergang des dienstbaren oder des herrschenden Grundes stellt zwar die Dienstbarkeit ein; sobald aber der Grund oder das Gebäude wieder in den vorigen Stand gesetzt ist, erhält die Servitut wieder ihre vorige Kraft.

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