§ 524. Die Servituten erlöschen im allgemeinen auf diejenigen Arten, wodurch, nach dem dritten und vierten Hauptstücke des dritten Teiles, Rechte und Verbindlichkeiten überhaupt aufgehoben werden. Seite 818
Literatur
Mayrhofer, Abstehen vom Vertrag aus wichtigem Grund bei Dienstbarkeiten? JBl 1974, 593; Welser, Vertragsauslegung, Gutglaubenserwerb und Freiheitsersitzung bei der Wegeservitut, JBl 1983, 4.