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§ 385 ABGB (Schickmair)

Schickmair5. AuflOktober 2019

§ 385. Keine Privat-Person ist berechtigt, die dem Staate durch die politischen Verordnungen vorbehaltenen Erzeugnisse sich zuzueignen.

Literatur

Mayer, Staatsmonopole (1976); Hempel, Tabakgenuss und Europarecht, ÖBl 2008/45; Segalla, Monopolbetriebe, in Holoubek/Potacs (Hrsg), Öffentliches Wirtschaftsrecht II3 (2013) 439.

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