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§ 292 ABGB (Zoppel)

Zoppel5. AuflOktober 2019

§ 292. Körperliche Sachen sind diejenigen, welche in die Sinne fallen; sonst heißen sie unkörperliche; z.B. das Recht zu jagen, zu fischen und alle andere Rechte.

Literatur

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