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§ 291 ABGB (Zoppel)

Zoppel5. AuflOktober 2019

§ 291. Die Sachen werden nach dem Unterschiede ihrer Beschaffenheit eingeteilt: in körperliche und unkörperliche; in bewegliche und unbewegliche; in verbrauchbare und unverbrauchbare; in schätzbare und unschätzbare.

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In § 291 wird eine Übersicht über die Einteilungen der Sachen in körperliche und unkörperliche (§ 292), bewegliche und unbewegliche (§§ 293–300), verbrauchbare und unverbrauchbare (§ 301) sowie schätzbare und unschätzbare (§§ 303–306) gegeben. Darüber hinaus werden ua Einzel- und Gesamtsachen (§ 302), vertretbare und unvertretbare (s § 301 Rz 2), einfache und zusammengesetzte (s bei § 294), teilbare und unteilbare (s bei § 843) sowie verkehrsfähige und nicht verkehrsfähige (§§ 311, 448, 653 f, 880, 1048) Sachen unterschieden.

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