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§ 8 UVG (Neumayr)

Neumayr5. AuflApril 2019

§ 8. Die Vorschüsse sind vom Beginn des Monats, in dem das Kind dies beantragt, für die Dauer des voraussichtlichen Vorliegens der Voraussetzungen, jedoch jeweils längstens für fünf Jahre zu gewähren. Vorschüsse nach § 4 Z. 4 dürfen einem Kind nur bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens zur Feststellung der Abstammung des Kindes gewährt werden.

Fassung BGBl 1976/250 idF BGBl 1980/278, wv BGBl 1985/451, geändert durch BGBl I 2003/112 und BGBl I 2009/75

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