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§ 7 UVG (Neumayr)

Neumayr5. AuflApril 2019

§ 7. (1) Das Gericht hat die Vorschüsse ganz oder teilweise zu versagen, soweit

in den Fällen der §§ 3 und 4 Z 1 sich aus der Aktenlage ergibt, dass die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht nicht (mehr) besteht oder, der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend, zu hoch festgesetzt ist;

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