Zu §§ 24 ex und 25 ex. Aufgehoben durch VerschollG, DRGBl 1939 I S. 1186 (Kdm GBlÖ 862/1939).
Die seinerzeit im Gesetzbuch verbliebene Überschrift der §§ 24 und 25 ‒ „III. Aus dem Verhältnisse der Abwesenheit“ ‒ war bisher bedeutungslos, ja, irreführend. Denn diese zwei früheren Paragrafen des ABGB, die als Regelungsgegenstand die Todeserklärung bei Verschollenheit hatten, gibt es seit 1939 nicht mehr. Erst durch das 2. ErwSchG, BGBl I 2017/59, mit Wirkung ab 1. 7. 2018 wurde diese Überschrift durch eine neue, nunmehr zum ebenfalls neuen § 24 passende ersetzt ‒ „III. Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit“. Schon seit 1939 ist an die Stelle der §§ 24 und 25 zunächst das reichsdeutsche Verschollenheitsgesetz und nach dem 2. Weltkrieg das Todeserklärungsgesetz 1950 als die nach wie vor relevante Rechtsquelle getreten.1