§ 23. In zweifelhaftem Falle, ob ein Kind lebendig oder tot geboren worden sei, wird das erstere vermutet. Wer das Gegenteil behauptet, muss es beweisen.
Lebendgeburt
§ 23. In zweifelhaftem Falle, ob ein Kind lebendig oder tot geboren worden sei, wird das erstere vermutet. Wer das Gegenteil behauptet, muss es beweisen.
Lebendgeburt