Investitionszuschüsse für Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas
(1) Die Errichtung einer Anlage zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas mit einer Mindestleistung von 1 MW kann durch einen Investitionszuschuss gefördert werden, wenn die Anlage ausschließlich zur Produktion von erneuerbaren Gasen genutzt wird und ausschließlich erneuerbare Elektrizität bezieht. Eine Förderung von Anlagen, die gemäß § 22a ElWOG 2010 von Netzbetreibern errichtet und betrieben werden oder Wasserstoff zu Erdgas im öffentlichen Gasnetz beimengen, ist ausgeschlossen.
