Zuschlagsverfahren
(1) Die rechtzeitig eingelangten Gebote sind nach Ablauf des Gebotstermins von der EAG-Förderabwicklungsstelle zu öffnen und im Einzelnen auf ihre Zulässigkeit nach den §§ 24 und 25 zu prüfen. Die Prüfung der Gebote ist so zu dokumentieren, dass alle für die Beurteilung der Zulässigkeit wesentlichen Umstände nachvollziehbar sind.
