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zu § 18 EAG (Hohenwarter)

Hohenwarter1. AuflJänner 2022

Höchstpreise

 

(1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung gesondert für jede Technologie Höchstpreise in Cent pro kWh, bis zu denen Gebote in Ausschreibungen beachtet werden, auf Basis eines oder mehrerer Gutachten festzulegen. Für gemeinsame Ausschreibungen von Windkraftanlagen und Wasserkraftanlagen gemäß § 44a ist ein eigener Höchstpreis gemäß § 44d festzulegen.

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