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zu § 382b EO (Garber)

Garber1. AuflAugust 2023

Schutz vor Gewalt in Wohnungen

 

Das Gericht hat einer Person, die einer anderen Person durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammenleben unzumutbar macht, auf deren Antrag

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