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zu § 282 EO (Annerl)

Annerl1. AuflAugust 2023

Einstellung des Verkaufsverfahrens

 

(1) In Ansehung des Abstehens von der Exekution sowie der Einstellung des Verkaufsverfahrens ist § 148 Z 2 und 3 sinngemäß anzuwenden. Bei der Versteigerung im Internet kommt es nicht auf den Beginn der Versteigerung, sondern auf die Abgabe von Geboten an.

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