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zu § 281b EO (Annerl)

Annerl1. AuflAugust 2023

Nicht abgeholte Gegenstände

 

Ist der Ersteher bei einer Versteigerung im Internet mit der Abholung oder Bezahlung des Meistbots und der Transportkosten säumig, so ist der Gegenstand neuerlich auszubieten. § 278 Abs. 3 zweiter und dritter Satz sind anzuwenden.

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