vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 4 EO (Rassi)

Rassi1. AuflAugust 2023

Örtliche Zuständigkeit bei einer Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung auf das bewegliche Vermögen

 

(1) Zur Bewilligung und zum Vollzug der Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung auf das bewegliche Vermögen ist, soweit nichts anderes bestimmt wird, das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die Person, gegen die Exekution geführt werden soll (verpflichtete Partei), ihren allgemeinen Gerichtsstand hat.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte