Kollektivrechtliche Normen
(1) Die Behörde, bei der Kollektivverträge, Mindestlohntarife, zur Satzung erklärte Kollektivverträge und Festsetzungen von Lehrlingsentschädigungen zu hinterlegen sind, hat von diesen, soweit sie nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes hinterlegt worden sind, nach der Kundmachung allen für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshöfen Ausfertigungen zu übermitteln.