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zu § 26 ASGG (Kegelreiter)

Kegelreiter1. AuflJänner 2020

Anzahl und Zuordnung der fachkundigen Laienrichter

 

(1) Je Vorsitzenden eines mit Arbeits- und Sozialrechtssachen betrauten Senates des jeweiligen Gerichtshofs ist mindestens die folgende Anzahl von fachkundigen Laienrichtern zu wählen (zu entsenden):

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