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zu § 25 ASGG (Kegelreiter)

Kegelreiter1. AuflJänner 2020

Entsendung von fachkundigen Laienrichtern durch Gebietskörperschaften als Arbeitgeber

 

(1) Der Bund, die Länder und diejenigen Gemeinden, in denen ein Landesgericht seinen Sitz hat, haben die fachkundigen Laienrichter für die Berufsgruppe 4 zu entsenden; für den Bund obliegt diese Entsendung dem Bundeskanzler.

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