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zu § 17 ASGG (Kegelreiter)

Kegelreiter1. AuflJänner 2020

Amtsdauer der fachkundigen Laienrichter

 

(1) Die fachkundigen Laienrichter werden für eine einheitliche Amtsdauer von fünf Jahren gewählt (entsandt); ihre Wiederwahl (Wiederentsendung) ist zulässig.

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