Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte bei kürzerer Tätigkeit im österreichischen Recht
(1) Wer mindestens drei Jahre effektiv und regelmäßig als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Österreich tätig war, sich dabei im österreichischen Recht jedoch nur für kürzere Zeit betätigt hat, ist auf Antrag auch dann in die Liste der Rechtsanwälte einzutragen, wenn er seine Fähigkeit, diese Tätigkeit weiter auszuüben, auf die im Abs. 2 geregelte Weise nachweist.
