vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 19 EIRAG (Prunbauer-Glaser)

Prunbauer-Glaser1. AuflOktober 2022

Nachweis der Tätigkeit

 

(1) Der Bewerber um die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte hat die Anzahl und die Art der von ihm im österreichischen Recht bearbeiteten Rechtssachen sowie die Dauer seiner Tätigkeit nachzuweisen. Er hat der Rechtsanwaltskammer alle Auskünfte zu erteilen und ihr alle Unterlagen zu übermitteln, die für diesen Nachweis geeignet sind. Die Rechtsanwaltskammer kann den Bewerber auffordern, seine Angaben und Unterlagen mündlich oder schriftlich zu erläutern.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte