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zu § 183 FinStrG (Seiler/Seiler)

Seiler/Seiler6. AuflJänner 2024

Die Finanzstrafbehörde hat dem Pflegschaftsgericht sowie der Kinder- und Jugendhilfe eine Abschrift des Erkenntnisses (der Strafverfügung) zu übersenden und Umstände mitzuteilen, die eine pflegschaftsbehördliche Maßnahme erfordern.

(zuletzt geändert durch BGBl I 2022/108)

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