(1) Jeder Abstimmung eines Senates hat eine Beratung voranzugehen, an der alle Mitglieder des Senates teilzunehmen haben. Der Schriftführer ist beizuziehen.<i>Seiler/Seiler</i> in <i>Seiler/Seiler</i> (Hrsg), FinStrG<sup>Aufl. 6</sup> (2024) zu § 131 FinStrG, Seite 880 Seite 880
(2) Der Laienbeisitzer gibt seine Stimme als erster ab; ihm folgt der Behördenbeisitzer. Der Vorsitzende stimmt zuletzt.