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zu § 130 FinStrG (Seiler/Seiler)

Seiler/Seiler6. AuflJänner 2024

(1) Für den Ablauf der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat gelten die Bestimmungen der § 128 mit der Maßgabe, daß

die Darstellung des Sachverhaltes und der Ergebnisse des Untersuchungsverfahrens dem Behördenbeisitzer obliegt, der dem Senat angehört;der Amtsbeauftragte Beweisanträge stellen kann;

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