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zu § 18 F-VG (Ruppe)

Ruppe12. LfgJuni 2016

Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist, soweit nicht der Bundesminister für Finanzen ausdrücklich mit der Vollziehung beauftragt ist, die Bundesregierung betraut.

BGBl I 2012/51 (BlgNR 24. GP RV 1618 AB 1771).

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