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zu § 17 F-VG (Ruppe)

Ruppe17. LfgDezember 2021

VI. Fristenlauf, Übergangs- und Schlußbestimmungen

(1) Für die Berechnung der in diesem Bundesverfassungsgesetz vorgesehenen Fristen gelten die Bestimmungen der §§ 32 und 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51.

(2) Abgabenrechtliche Vorschriften des Deutschen Reichsrechtes, die auf Grund des Gesetzes vom 8. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 12, vorläufig anzuwenden sind, bleiben, soweit die Regelung nach den Bestimmungen dieses Bundesverfassungsgesetzes in die Zuständigkeit der Länder fällt, als landesrechtliche Vorschriften längstens bis 31. Dezember 1949 in Kraft.

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