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zu § 5 F-VG (Ruppe)

Ruppe12. LfgJuni 2016

II. Abgabenwesen

 

Öffentliche Abgaben können vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 7 Abs. 5 und 8 Abs. 5 nur auf Grund von Gesetzen erhoben werden.

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