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zu § 4 F-VG (Ruppe)

Ruppe12. LfgJuni 2016

Die in den §§ 2 und 3 vorgesehene Regelung hat in Übereinstimmung mit der Verteilung der Lasten der öffentlichen Verwaltung zu erfolgen und darauf Bedacht zu nehmen, daß die Grenzen der Leistungsfähigkeit der beteiligten Gebietskörperschaften nicht überschritten werden.

BGBl 1948/45 (BlgNR 5. GP RV 510 AB 531).

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