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zu § 2 F-VG (Ruppe)

Ruppe12. LfgJuni 2016

I. Finanzausgleich

 

Der Bund und die übrigen Gebietskörperschaften tragen, sofern die zuständige Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, den Aufwand, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergibt.

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