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zu § 1 F-VG (Ruppe)

Ruppe12. LfgJuni 2016

Das Finanz-Verfassungsgesetz regelt den Wirkungsbereich des Bundes und der Länder auf dem Gebiete des Finanzwesens.

BGBl 1948/45 (BlgNR 5. GP RV 510 AB 531).

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