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zu § 2 AdelsaufhG (Kolonovits)

Kolonovits5. LfgAugust 2002

Die Führung dieser Adelsbezeichnungen, Titel und Würden ist untersagt. Übertretungen werden von den politischen Behörden mit Geld bis zu 20.000 K oder Arrest bis zu sechs Monaten bestraft.11Der mit § 2 AdelsaufhG in Zusammenhang stehende § 5 der Vollzugsanweisung (VA), StGBl 1919/237, ist bei der folgenden Kommentierung mitberücksichtigt; zur VA siehe näher §§ 6, 7 AdelsaufhG, Rz 2 (dort auch der vollständige Text der VA).

StGBl 1919/211 (BlgKNV RV 84 AB 111); BGBl 1920/1 = StGBl 1920/450 (BlgKNV AB 991).

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