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zu §§ 1, 4 AdelsaufhG (Kolonovits)

Kolonovits5. LfgAugust 2002

Der Adel, seine äußeren Ehrenvorzüge sowie bloß zur Auszeichnung verliehene, mit einer amtlichen Stellung, dem Beruf oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und die damit verbundenen Ehrenvorzüge österreichischer Staatsbürger werden aufgehoben.11Die mit den §§ 1 und 4 AdelsaufhG in Zusammenhang stehenden §§ 1–4 und 6–9 der Vollzugsanweisung (VA), StGBl 1919/237, sind bei der folgenden Kommentierung mitberücksichtigt; zur VA siehe näher §§ 6, 7 AdelsaufhG, Rz 2 (dort auch der vollständige Text der VA).

StGBl 1919/211 (BlgKNV RV 84 AB 111); StGBl 1919/484 (BlgKNV RV 410); BGBl 1920/1 = StGBl 1920/450 (BlgKNV AB 991).

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