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zu §§ 8, 9 HabsburgerG (Kolonovits)

Kolonovits9. LfgDezember 2009

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes sind der Staatskanzler, der Staatssekretär für Finanzen und der Staatssekretär für soziale Verwaltung betraut.

StGBl 1919/209 (BlgKNV RV 83 AB 110); BGBl 1920/1 = StGBl 1920/450 (BlgKNV AB 991).

[als nicht mehr geltend festgestellt]

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