Der Gebrauch von Titeln und Ansprachen, die mit den Bestimmungen des § 1 im Widerspruch stehen, ist verboten. Eide, die dem Kaiser in seiner Eigenschaft als Staatsoberhaupt geleistet worden sind, sind unverbindlich.
StGBl 1919/209 (BlgKNV RV 83 AB 110), BGBl 1920/1 = StGBl 1920/450 (BlgKNV AB 991).