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zu §§ 3a–3j VerbotsG (Kolonovits)

Kolonovits8. LfgDezember 2007

Eines Verbrechens macht sich schuldig und wird mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung auch mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft:

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