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zu § 3 VerbotsG (Kolonovits)

Kolonovits8. LfgDezember 2007

Es ist jedermann untersagt, sich, sei es auch außerhalb dieser Organisationen, für die NSDAP oder ihre Ziele irgendwie zu betätigen.

StGBl 1945/13 (Beschluss der Provisorischen Staatsregierung, keine Materialien); BGBl 1946/5 (Beschluss der Provisorischen Staatsregierung, keine Materialien); BGBl 1947/25 (BlgNR 5. GP RV 130 AB 191; RV 296 AB 309).11Zur komplizierten Gesetzwerdung des NationalsozialistenG, BGBl 1947/25 – nachdem der Alliierte Rat Ergänzungen des 1. Gesetzesbeschlusses verlangt hatte – siehe Heller/Loebenstein/Werner, I/11f.

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