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zu Artikel 66 Abs 2 StV St Germain (Kucsko-Stadlmayer)

Kucsko-Stadlmayer7. LfgDezember 2005

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Unterschiede in Religion, Glauben oder Bekenntnis sollen keinem österreichischen Staatsangehörigen beim Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte nachteilig sein, wie namentlich bei Zulassung zu öffentlichen Stellungen, Ämtern und Würden oder bei den verschiedenen Berufs- und Erwerbstätigkeiten.

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