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zu Artikel 63 Abs 2 StV St Germain (Grabenwarter)

Grabenwarter7. LfgDezember 2005

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Alle Einwohner Österreichs haben das Recht, öffentlich oder privat jede Art Glauben, Religion oder Bekenntnis frei zu üben, sofern deren Übung nicht mit der öffentlichen Ordnung oder mit den guten Sitten unvereinbar ist.

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