vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu Artikel 10a StGG (Vašek/Wiederin)

Vašek/Wiederin12. LfgJuni 2016

Das Fernmeldegeheimnis darf nicht verletzt werden.

Ausnahmen von der Bestimmung des vorstehenden Absatzes sind nur auf Grund eines richterlichen Befehles in Gemäßheit bestehender Gesetze zulässig.

BGBl 1974/8 (BlgNR 13. GP AB 960).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte