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zu Artikel 7 StGG (Zellenberg)

Zellenberg3. LfgAugust 2000

Jeder Unterthänigkeits- und Hörigkeitsverband ist für immer aufgehoben. Jede aus dem Titel des getheilten Eigenthumes auf Liegenschaften haftende Schuldigkeit oder Leistung ist ablösbar, und es darf in Zukunft keine Liegenschaft mit einer derartigen unablösbaren Leistung belastet werden.

RGBl 1867/142 (StenProtAH 4. GP AB 778; StenProtHH 4. GP AB 268).**Die angeführten Ausschussberichte sind dürftig und nehmen auf Art 7 nicht Bezug. Für eine umfassende Matrialiensammlung zum StGG über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger unter Einschluss des Gesetzesentwurfes und der parlamentarischen Debatten siehe: Die neue Gesetzgebung Österreichs, Bd 1, 1868, 305 ff.

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