Das Eigenthum ist unverletzlich. Eine Enteignung gegen den Willen des Eigenthümers kann nur in den Fällen und in der Art eintreten, welche das Gesetz bestimmt.
RGBl 1867/142 (StenProtAH 4. Sess AB 24 , 778; StenProtHH 4. Sess AB 48 , 274).**Die angeführten Materialien sind dürftig und nehmen auf Art 5 – sieht man von der Wiedergabe des Textes ab – nicht Bezug.