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zu Artikel 5 StGG (Korinek)

Korinek5. LfgAugust 2002

Das Eigenthum ist unverletzlich. Eine Enteignung gegen den Willen des Eigenthümers kann nur in den Fällen und in der Art eintreten, welche das Gesetz bestimmt.

RGBl 1867/142 (StenProtAH 4. Sess AB 24 , 778; StenProtHH 4. Sess AB 48 , 274).**Die angeführten Materialien sind dürftig und nehmen auf Art 5 – sieht man von der Wiedergabe des Textes ab – nicht Bezug.

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