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zu § 188 AußStrG (Bittner/Gruber)

Bittner/Gruber3. AuflOktober 2020

Beglaubigung von Unterschriften

 

(1) Auf Antrag ist die Echtheit einer händischen Unterschrift (firmenmäßigen Zeichnung) oder eines Handzeichens auf einer Papierurkunde oder – nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten – die Echtheit einer elektronischen Signatur (firmenmäßigen Zeichnung) auf einer elektronisch errichteten Urkunde durch einen Beglaubigungsvermerk zu bestätigen, wenn der Antragsteller

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