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zu § 187 AußStrG (Bittner/Gruber)

Bittner/Gruber3. AuflOktober 2020

Beglaubigung von Abschriften

 

(1) Auf Antrag ist die Übereinstimmung der vorgelegten, für das Gericht – nach Maßgabe seiner technischen Ausstattung – auch eindeutig lesbaren

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