Anerkennung von Entscheidungen nach der EuErbVO
Über einen Antrag auf Feststellung, dass eine Entscheidung im Sinn des Art 3 Abs 1 lit g EuErbVO anzuerkennen ist (Art 39 Abs 2 EuErbVO), ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entscheiden, soweit das Verfahren nicht durch die Art 45 bis 58 EuErbVO geregelt ist.